Fondsbesteuerung 2023: Die Vorabpauschale kehrt zurück!

Wichtige Änderungen für Fondssparer im Jahr 2023: Die Vorabpauschale wird wieder berechnet. Für Neulinge im Neobroker Bereich bedeutet das, dass Sie sich über eine jährliche Mindestbesteuerung Gedanken machen müssen.

Die Vorabpauschale ist eine Besonderheit in der Besteuerung von thesaurierenden Fonds. Mit dieser Maßnahme unterstellt der Fiskus einen fiktiven Ertragszufluss, um eine Mindestbesteuerung über die Haltedauer sicherzustellen. Anders als in den Vorjahren werden Fondssparer im Jahr 2023 wieder von der Vorabpauschale betroffen sein.

Die Besteuerung des Anlegers folgt dem Zuflussprinzip. Eine Besteuerung findet immer dann statt, wenn der Anleger Geld aus einem Fonds erhält, beispielsweise durch Ausschüttungen oder Rückgabe bzw. Veräußerung von Fondsanteilen. Mit der Vorabpauschale soll sichergestellt werden, dass auch bei thesaurierenden Fonds ein Mindestbetrag versteuert wird, obwohl diese keine steuerpflichtigen Ausschüttungen vornehmen. Der fiktive Ertragszufluss ermöglicht somit eine jährliche Mindestbesteuerung über die Haltedauer.

Sie müssen jedoch keine Kapitalertragssteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer auf die Vorabpauschale zahlen, solange Sie Ihren jährlichen Sparer-Freibetrag von 1.000 Euro (im Fall einer Zusammenveranlagung von 2.000 Euro) noch nicht ausgeschöpft haben.

Die Steuer auf die Vorabpauschale wird erst Anfang 2024 fällig. In den vergangenen Jahren entfiel die Vorabpauschale aufgrund des negativen Basiszinssatzes der Bundesbank für Anleger, jedoch bringt die Zinswende der Europäischen Zentralbank (EZB) für das Jahr 2023 die Berechnung der Vorabpauschale wieder zurück. Laut Bundesverband Investment und Asset Management e. V. (BVI) hat die Bundesbank Anfang Januar 2023 den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2023 mit 2,55% ermittelt. Fondssparer, bei denen die insgesamt vereinnahmten Vorabpauschalen über dem jeweiligen Sparer-Pauschbetrag liegen, werden daher Anfang 2024 eine Abbuchung wegen „Fondsbesteuerung“ auf Ihrem Kontoauszug sehen.

Die Besteuerung der Vorabpauschale stellt praktisch eine vorweggenommene Besteuerung künftiger Wertsteigerungen von Fonds dar. Die Anleger versteuern den Veräußerungsgewinn jedoch erst beim tatsächlichen Verkauf Ihrer Fondsanteile. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden bei Verkauf die Summe der Vorabpauschalen seit dem Kauf des Fonds vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Ein Jahr ohne Vorabpauschale reduziert somit nicht den künftigen Veräußerungsgewinn.

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